SR 311.0) sieht bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), wofür ein dringender Tatverdacht besteht (vgl. E. 4.3 hiervor), die obligatorische Landesverweisung vor. Von dieser kann das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise absehen. Ob ein Härtefall vorliegt, wird im Haftverfahren – genauso wie die Frage eines (teil-)bedingten Strafvollzugs – nicht abschliessend beurteilt, darf doch der Entscheid des Sachgerichts nicht präjudiziert werden.