Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und/oder sein Cousin ihn hierbei finanziell unterstützen würden. Mithin ist die Fluchtgefahr nicht einzig mit der drohenden Landesverweisung, sondern mit weiteren Umständen begründet. Wie die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht festgehalten hat, darf die drohende Landesverweisung nebst den weiteren Elementen als Fluchtanreiz bezeichnet werden (vgl. E. 5.4.1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 257 vom 2. Juli 2020). Art. 66a Abs. 1 Bst. h des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sieht bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art.