Indessen bleibt ein Verlassen der Schweiz ins umliegende Ausland und eine Weiterreise z.B. nach Spanien möglich, und zwar unabhängig allfälliger neuer Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Aus der Tatsache bzw. dem Risiko, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht längerfristig in der Schweiz wird verbleiben können, darf nun jedoch nicht per se geschlossen werden, dass er im Fall einer Freilassung sofort untertauchen oder flüchten würde. Denkbar ist auch, dass er die ihm in der Schweiz verbleibende Zeit hier verbringen will, zumal die Geburt seines Kindes unmittelbar bevorsteht und er mit der Kindsmutter zusammenleben will.