Einer allfälligen Berufung auf die Härtefallregel würde kaum Erfolg beschieden sein. Mittel- und längerfristige Zukunftsaussichten in der Schweiz bestehen für den Beschwerdeführer somit nicht, was klar als Fluchtanreiz zu werten ist. Ausserdem ist auch fraglich, ob die Migrationsbehörden ihm im Fall einer Haftentlassung eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Strafverfahrens ausstellen werden. Jedoch ist hinsichtlich der im Fall einer Verurteilung konkret drohenden Strafsanktion festzuhalten, dass diese nicht als fluchtfördernd qualifiziert werden kann.