5.4.1 Dass die Staatsanwaltschaft die im Fall einer Verurteilung drohende Landesverweisung als Fluchtanreiz bezeichnet, ist nicht zu beanstanden. Für beide dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände droht unabhängig von der Höhe der Strafe ein Landesverweis von 5-15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 187 und 189 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Angesichts des zur sexuellen Handlung mit Kind Ausgeführten (vorne E. 4.2) ist ein Landesverweis sehr wahrscheinlich. Einer allfälligen Berufung auf die Härtefallregel würde kaum Erfolg beschieden sein.