Die Landesverweisung gelte keineswegs als sicher. Das Strafverfahren laufe noch und es gelte die Unschuldsvermutung. 5.5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat die Fluchtgefahr bereits im Beschluss BK 20 257 vom 2. Juli 2020 bejaht. Zur Begründung führte sie in E. 5.4 Folgendes an: 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl Umstände für und solche gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen.