Der Beschwerdeführer habe ein Interesse daran, in der Schweiz zu bleiben, um sich u.a. gegen die möglicherweise drohende Landesverweisung zur Wehr zu setzen. Mit einer allfälligen Flucht würde er selbst die Sanktion vollziehen, für welche die Fluchtgefahr angenommen werde. Es sei paradox, wenn ihm vorgeworfen werde, er wolle aus der Schweiz fliehen, und ihm gleichzeitig (einzig und alleine) vorgehalten werde, er fürchte sich von einer Landesverweisung. Weitere Gründe oder Indizien für eine Fluchtgefahr seien nicht auszumachen. Die Landesverweisung gelte keineswegs als sicher.