Die Schwere der drohenden Strafe genüge für sich alleine nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Es gehe zudem nicht an, betreffend den angeblichen Fluchtanreiz auf einen Beschluss zu verweisen, welcher mehr als ein halbes Jahr zurückliege. Die Umstände hätten sich in den letzten Monaten sowie namentlich seit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 257 wesentlich geändert. Die Lebenssituation habe sich kontinuierlich entwickelt. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sesshaft geworden und plane, langfristig mit seiner Familie hier zu bleiben. Er habe sich mit seiner Lebenspartnerin in einer Mietwohnung niedergelas-