Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt unter Verweis auf seinen bisherigen Ausführungen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2020 sowie in den Stellungnahmen vom 30. Juli, 4. September und 10. Dezember 2020 zusammengefasst vor, die Ausgangslage im Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2011, auf welches das Zwangsmassnahmengericht verweise, sei mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Das Regionalgericht stelle zur Begründung der angeblichen Fluchtgefahr einzig auf die beantragte Landesverweisung ab. Die Schwere der drohenden Strafe genüge für sich alleine nicht, um den Haftgrund zu bejahen.