Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2; 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor, zumal auch der Beschwerdeführer selbst den dringenden Tatverdacht nicht bestreitet.