Eine Rückweisung der Sache käme angesichts dessen einem formalistischen Leerlauf gleich. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend deshalb ausnahmsweise als geheilt gelten. Die Gehörsverletzung ist im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3).