In der Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 verweist der Beschwerdeführer zudem primär auf die Ausführungen in den vorgängigen Stellungnahmen vom 30. Juli und 4. September 2020. Diese waren dem Zwangsmassnahmengericht bekannt, weshalb ihm insoweit faktisch keine Instanz verloren gegangen ist. Die Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 wird zudem im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Sie deckt sich weitestgehend mit den in der Beschwerde vorgebrachten Einwänden. Eine Rückweisung der Sache käme angesichts dessen einem formalistischen Leerlauf gleich.