Die Stellungnahme ging effektiv erst am 14. Dezember 2020 (Montag) ein, mithin drei Tage nach der Übergabe an die Schweizerische Post. Es ist zwar eher unüblich, dass eingeschriebene Sendungen nicht am nächsten Tag der Postaufgabe zugestellt werden, weshalb es verständlich ist, dass das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid bereits am 11. Dezember 2020 gefällt hat. Dies ändert indes nichts an der Tatsache, dass durch die Nichtberücksichtigung der fristgerecht eingereichten Stellungnahme im angefochtenen Entscheid das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.