29 BV). 3.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Dezember 2020 Gelegenheit gewährt, innert einer Frist von drei Arbeitstagen ab Erhalt der Verfügung Stellung zum Verlängerungsgesuch des Regionalgerichts zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 (Donnerstag) gleichentags der Schweizerischen Post übergeben. Die Stellungnahme wurde damit fristgerecht, am letzten Tag der Frist, eingereicht (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO).