3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Zwangsmassnahmengericht habe seine fristgerecht eingereichte Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt und fälschlicherweise festgehalten, dass er keine Stellungnahme eingereicht habe. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;