BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der haftrechtlichen Ersatzmassnahmen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.