2 te die Staatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien je hälftig dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Am 11. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.