a und b des Beschlusses der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2.7.2020 angeordneten Ersatzmassnahmen zu widerrufen. 4. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 11.12.2020 im Verfahren ARR 20 121 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 unter Verweis auf die Entscheidbegründung vom 11. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 29. Dezember 2020 beantrag-