Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Folgende: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 11.12.2020 im Verfahren ARR 20 121 sei aufzuheben und der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 4.12.2020 auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen bis am 9.3.2021 sei abzuweisen. 2. Die mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2.7.2020 angeordneten Ersatzmassnahmen seien zu widerrufen. 3. Eventualiter seien die mit Ziff. 1 Bst. a und b des Beschlusses der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2.7.2020 angeordneten Ersatzmassnahmen zu widerrufen.