Am 9. September 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die verfügten Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft um drei Monate. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordneten Ersatzmassnahmen auf Antrag des Regionalgerichts erneut um drei Monate, d.h. bis am 9. März 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Dezember 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Folgende: 1.