Die Beschwerdekammer in Strafsachen hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss BK 20 257 vom 2. Juli 2020 teilweise gut. Anstelle der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft wurden vorderhand auf zwei Monate befristet, d.h. bis am 3. August 2020, folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: a. Der Beschwerdeführer wird zur Zahlung einer Kaution von CHF 20'000.00 verpflichtet.