Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 560 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Ersatzmassnahmen Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kind, evtl. sexuel- ler Nötigung, und versuchter sexueller Handlungen mit Kind, evtl. versuchter sexueller Nötigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 11. Dezember 2020 (ARR 20 121) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen sexueller Handlungen mit Kind, evtl. sexueller Nötigung, und ver- suchter sexueller Handlungen mit Kind, evtl. versuchter sexueller Nötigung etc. Am 6. Juni 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nach- folgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten an, d.h. bis am 3. August 2020. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss BK 20 257 vom 2. Juli 2020 teilweise gut. Anstelle der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordne- ten Untersuchungshaft wurden vorderhand auf zwei Monate befristet, d.h. bis am 3. August 2020, folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: a. Der Beschwerdeführer wird zur Zahlung einer Kaution von CHF 20'000.00 verpflichtet. b. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland sämtliche gültigen Ausweispapiere (Pass, Identitätskarte usw.) zur Verwahrung zu übergeben bzw. zu über- lassen, damit diese Ausweisschriften für die Dauer der Ersatzmassnahme durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland unter Beschlag genommen werden können. c. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, sich zweimal pro Woche bei einer – zwischen der Staats- anwaltschaft und der Verteidigung noch zu definierenden – Polizeiwache im Kanton Bern persön- lich zu melden. Die Ersatzmassnahmen wurden mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. August 2020 um drei Monate verlängert. Am 28. August 2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen sexueller Handlungen mit Kind, evtl. sexueller Nötigung, versuchter sexueller Handlungen mit Kind, evtl. versuchter se- xueller Nötigung, und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 9. Sep- tember 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die verfügten Ersatz- massnahmen anstelle von Sicherheitshaft um drei Monate. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordneten Er- satzmassnahmen auf Antrag des Regionalgerichts erneut um drei Monate, d.h. bis am 9. März 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Dezember 2020 Beschwerde. Er beantragte un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge das Folgende: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 11.12.2020 im Verfahren ARR 20 121 sei aufzuheben und der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 4.12.2020 auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen bis am 9.3.2021 sei abzuweisen. 2. Die mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2.7.2020 an- geordneten Ersatzmassnahmen seien zu widerrufen. 3. Eventualiter seien die mit Ziff. 1 Bst. a und b des Beschlusses der Beschwerdekammer des Ober- gerichts des Kantons Bern vom 2.7.2020 angeordneten Ersatzmassnahmen zu widerrufen. 4. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 11.12.2020 im Verfahren ARR 20 121 auf- zuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 unter Verweis auf die Entscheidbegründung vom 11. Dezember 2020 auf eine Stel- lungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 29. Dezember 2020 beantrag- 2 te die Staatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt worden sei. Weitergehend sei die Beschwerde abzuwei- sen. Die Verfahrenskosten seien je hälftig dem Kanton Bern und dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Am 11. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer abschlies- sende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anord- nung, Verlängerung und Aufhebung von Ersatzmassnahmen durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekam- mer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Verlängerung der haftrechtlichen Ersatzmassnahmen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Das Zwangsmassnahmengericht habe seine fristgerecht eingereichte Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 im angefochtenen Entscheid nicht berück- sichtigt und fälschlicherweise festgehalten, dass er keine Stellungnahme einge- reicht habe. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) räumt dem Betroffenen mit Par- teistellung das Recht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 140 I 99 E. 3.4; 139 II 489 E. 3.3; 137 I 120 E. 5.7; 134 I 140 E. 5.3; 127 I 54 E. 2b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.1). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hinter- grund begründet (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; 129 I 232 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: STEINMANN, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 46 und 49 zu Art. 29 BV). 3.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Dezember 2020 Gelegenheit gewährt, innert einer Frist von drei Arbeitsta- gen ab Erhalt der Verfügung Stellung zum Verlängerungsgesuch des Regionalge- richts zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 (Donnerstag) gleichentags der Schweizerischen Post übergeben. Die Stellungnahme wurde da- mit fristgerecht, am letzten Tag der Frist, eingereicht (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). Dies wurde zu Recht auch vom Zwangsmassnahmengericht in der im Nachgang zum angefochtenen Entscheid erlassenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 3 festgestellt. Das Zwangsmassnahmengericht hatte bereits am 11. Dezember 2020 (Freitag) den Entscheid gefällt, da es offensichtlich davon ausgegangen war, dass eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2020 eingetroffen wäre. Die Stellungnahme ging effektiv erst am 14. Dezember 2020 (Montag) ein, mithin drei Tage nach der Übergabe an die Schweizerische Post. Es ist zwar eher unüblich, dass eingeschriebene Sendungen nicht am nächsten Tag der Postaufga- be zugestellt werden, weshalb es verständlich ist, dass das Zwangsmassnahmen- gericht seinen Entscheid bereits am 11. Dezember 2020 gefällt hat. Dies ändert in- des nichts an der Tatsache, dass durch die Nichtberücksichtigung der fristgerecht eingereichten Stellungnahme im angefochtenen Entscheid das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie das Zwangsmassnahmengericht, weshalb eine Hei- lung des Gehörmangels grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). In der Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 verweist der Beschwerdeführer zudem primär auf die Ausführungen in den vorgängigen Stellungnahmen vom 30. Juli und 4. September 2020. Diese waren dem Zwangsmassnahmengericht bekannt, wes- halb ihm insoweit faktisch keine Instanz verloren gegangen ist. Die Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 wird zudem im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Sie deckt sich weitestgehend mit den in der Beschwerde vorgebrachten Einwänden. Eine Rückweisung der Sache käme angesichts dessen einem formalistischen Leer- lauf gleich. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend deshalb aus- nahmsweise als geheilt gelten. Die Gehörsverletzung ist im Dispositiv förmlich fest- zuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). 4. 4.1 Die Anordnung resp. Verlängerung von Ersatzmassnahmen setzt – wie die Unter- suchungshaft – zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4.2 Dem Beschwerdeführer wird gemäss Anklageschrift vom 28. August 2020 in der Hauptsache Folgendes vorgeworfen: 1. Sexuelle Handlungen mit Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), evtl. sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und versuchte sexuelle Handlungen mit Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), evtl. versuchte sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) 4 begangen am 04.06.2020, ca. 14:30 Uhr in Thun, D.________(Strasse) (E.________-Restaurant, vor den WC-Anlagen im 1. UG) zum Nachteil von F.________ 1.1 indem sich A.________ in das E.________-Restaurant im D.________(Strasse) in Thun be- gab, um dort das Männer-WC aufzusuchen. Dazu stieg er die Treppe zum 1. Untergeschoss hinunter, wobei er zufällig auf die 15-jährige F.________ (geb. 16.12.2004) traf, welche gleichzeitig die Treppe hochstieg. A.________ sprach F.________ an, um sich nach den Ört- lichkeiten des Männer-WC[s] zu erkundigen, worauf ihn F.________ wieder nach unten in das 1. Untergeschoss begleitete, um den ihr zufälligerweise bekannten Code des Männer- WC[s] einzugeben und A.________ das Betreten zu ermöglichen. In der Folge stellte sich A.________ tatsachenwidrig als «G.________» vor und es entwickelte sich zwischen A.________ und F.________ ein kurzes Gespräch, wobei sich A.________ mit einem Hän- deschütteln für die Unterstützung bedankte. Anschliessend erkundigte sich A.________ nach der Mobiltelefonnummer der F.________ und übergab ihr sein Mobiltelefon, so dass sie ihre Mobiltelefonnummer eingeben konnte. Noch während F.________ ihre Mobiltelefonnummer in das Mobiltelefon des A.________ eingab, öffnete A.________ seine Arme und bewegte sich auf F.________ zu, um sie zu umarmen und sich (wohl vordergründig) für die Unterstützung sowie den Erhalt der Telefon- nummer zu bedanken. Während sich F.________ auf die Umarmung einliess und A.________ auf die Wange küsste, bewegte A.________ seinen Mund gegen denjenigen der F.________, worauf es gegen den Willen der davon überraschten F.________ zu einem ers- ten (ca. 7 Sekunden dauernden) Zungenkuss kam, obschon F.________ erfolglos versuchte, mit dem Kopf auszuweichen. In der Folge gelang es F.________, sich von A.________ zu lösen und es entwickelte sich zwischen beiden ein erneutes Gespräch, in dessen Verlauf sich F.________ nach dem Alter des A.________ erkundigte, sie ihm gegenüber erst erklärte 12-jährig zu sein und schliess- lich ihr wahres Alter von 15 Jahren angab, während sie ihre Mobiltelefonnummer in das Mo- biltelefon des A.________ eingab und ihm dieses wieder überreichte. Zudem erklärte F.________, dass «sie das nicht wolle» (dies mit den Worten: «Don’t touch me!»). Obschon A.________ spätestens jetzt das wahre Alter der F.________ kannte und wusste, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm vollziehen wollte, näherte er sich ihr erneut, setzte zum Küssen an und versuchte in dieser Absicht, F.________ an sich zu ziehen, indem er sie leicht mit den Händen am Nacken ergriff, wobei sich F.________ von ihm lösen konnte. Anschliessend sprachen A.________ und F.________ erneut miteinander, bevor sich F.________ auf A.________ zubewegte, um diesen zu umarmen und auf die Wange zu küs- sen. Dabei ergriff A.________ mit beiden Händen den Kopf der F.________ gegen deren Willen und führte ihn mit leichtem Druck so, dass sich ihre Lippen berührten und es zu einem erneuten, diesmal intensiven Zungenkuss (Dauer: ca. 34 Sekunden) kam, wobei sie sich gleichzeitig gegenseitig umarmten. Zudem griff A.________ in deutlich sexualisierter Absicht mit der rechten Hand (jeweils über den Kleidern) an den Po, in die Gegend der Vagina und (möglicherweise) an die Brüste, während er sie an sich heranzog, leicht an sich (d.h. gegen seinen Penis) presste und hochhob, bevor es F.________ erneut gelang, sich von A.________ zu lösen. Weil in der Zwischenzeit die Türe des Herren-WC[s] zufiel, bewegte sich F.________ wie- derum auf A.________ zu, um den Code des Männer-WC[s] erneut einzugeben, wobei es zu 5 einem weiteren (kurzen) Zungenkuss gegen den Willen der F.________ kam, bevor sie sich von A.________ lösen konnte. Schliesslich kam es zwischen A.________ und F.________ zu einem letzten Zungenkuss (Dauer: ca. 4 Sekunden) gegen den Willen der F.________, bevor sie ihren Freund auf ihre Situation aufmerksam machen konnte, dieser sich in den Vorraum der WC-Anlage begab und sich A.________ in das Innere des Männer-WC[s] zurückzog. 1.2 indem A.________ zu Beginn des in Ziff. 1.1 beschriebenen Vorgehens F.________ mehrere Komplimente machte (u.a. «you are beautiful» sowie sinngemäss «you are the most beautiful girl i’ve ever seen») und er sie nachfolgend mehrmals verbal auf- forderte und zu überzeugen versuchte, ihn ins Innere des Männer-WC[s] zu begleiten, wobei er mehrmals mit Blicken und Händen auf die Türe des Männer-WC[s] deutete. Obschon F.________ ihm deutlich erklärte, nicht mit ihm in das Männer-WC kommen zu wollen, ver- suchte A.________ die inzwischen zugefallene Türe des Männer-WC[s] zu öffnen, während er F.________ an sich heranzog, leicht an sich presste und leicht nach oben hob. Letztlich hielt A.________ F.________ an der Hand fest und versuchte, sie (mit nicht allzu grosser Kraftanstrengung) in das Männer-WC zu ziehen, nachdem F.________ den Code des Män- ner-WC[s] ein zweites Mal eingegeben hatte. A.________ tat dies, um gemeinsam mit F.________ das ansonsten in diesem Zeitpunkt von keinen anderen Personen benutzte Männer-WC betreten zu können und dort unbestimmte, jedoch weitergehende sexuelle Handlungen mit F.________ vollziehen zu können, wobei F.________ ihren wartenden Freund auf die Situation aufmerksam machen konnte und A.________ sich alleine ins Män- ner-WC begab, nachdem dieser im Vorraum der WC-Anlage erschien (Versuch). A.________ tat dies (Ziff. 1.1 und 1.2), obschon ihm die visuell ihrem tatsächlichen Alter entspre- chende F.________ nach der ersten Umarmung und dem ersten Zungenkuss in englischer Spra- che sagte, 12-jährig zu sein («I am twelve») und schliesslich ihr richtiges Alter (15 Jahre) nannte («I am fifteen»), was A.________ auch verstand. Dabei wusste A.________ um die grundsätzliche Existenz eines Schutzaltes, welches er im Bereiche von 16-17 Jahren verortete. Obschon er das genaue Schutzalter in der Schweiz nicht kannte, nahm er im Vorraum des Männer-WC[s] mit der erkennbar deutlich minderjährigen F.________, die ihm gegenüber sogar erst noch ein jüngeres (12 Jahre) und schliesslich ihr wahres Alter (15 Jahre) angab, wissentlich und willentlich sexuelle Handlungen vor und wollte im Innern des Männer-WC[s] ungestört noch weitergehende sexuelle Handlungen vornehmen. A.________ tat dies überdies entgegen dem erkennbar verbal und kör- perlich geäusserten Willen der F.________, welche sagte, «dass sie das nicht will» sowie «dass er sie nicht berühren soll», die mehrmals unmittelbar vor den Zungenküssen ihren Kopf wegdrehte und die sich mehrmals von A.________ löste oder zu lösen versuchte, was A.________ merkte. A.________ nutzte zum Vollzug der gegen den Willen von F.________ erfolgenden sexuellen Handlungen sowie zum Versuch von gegen den Willen von F.________ beabsichtigten weiterge- henden sexuellen Handlungen den überraschenden Effekt seines plötzlichen Vorgehens gegenü- ber der im öffentlichen Raum völlig arglosen minderjährigen F.________ aus. Dabei war es F.________ überdies infolge der altersmässigen sowie körperlichen Unterlegenheit nicht möglich, sich stärker gegen den Übergriff zur Wehr zu setzen, wobei sie sich teilweise gegenüber den Annährungen des A.________ ambivalent verhielt, weil sie von der Situation überrascht, damit überfordert sowie entsprechend hilflos, verunsichert und verängstigt war und aus Angst vor ge- waltsamen Handlungen und/oder weitergehenden erzwungenen sexuellen Handlungen aus der Situation zu gelangen suchte. 6 4.3 Im Haftprüfungsverfahren genügt zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfol- gungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ist gegen eine be- schuldigte Person Anklage erhoben worden, kann das Haftgericht in der Regel da- von ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdever- fahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts un- haltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2; 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor, zumal auch der Beschwerdefüh- rer selbst den dringenden Tatverdacht nicht bestreitet. Den der Beschwerdekam- mer in Strafsachen zur Verfügung stehenden Akten lässt sich nichts entnehmen, das den dringenden Tatverdacht – wie er in der Anklageschrift vom 28. August 2020 seinen Niederschlag fand – als unhaltbar entkräften könnte. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht wegen sexueller Hand- lungen mit Kind, evtl. sexueller Nötigung, und versuchter sexueller Handlungen mit Kind, evtl. versuchter sexueller Nötigung, bejaht hat, ist gestützt auf das Gesagte und unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den Anträgen vom 5. Juni 2020 (S. 2 ff.), 28. Juli 2020 (S. 2) und 28. August 2020 (S. 2), des Re- gionalgerichts im Antrag vom 4. Dezember 2020 (S. 2), des Zwangsmassnahmen- gerichts in den Entscheiden/Entscheidbegründungen vom 8. Juni 2020 (E. 2.1), 5. August 2020 (E. 2.1), 9. September 2020 (E. 2) und im angefochtenen Entscheid (E. 2) sowie im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 257 vom 2. Juli 2020 E. 4 nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht erfordert die Verlängerung der Ersatzmass- nahmen einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhält- nisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der dro- henden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt je- 7 doch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urtei- le des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.3 Zwar sind Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig nicht ausreichend. Sie können aber geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_14/2018 vom 31. Januar 2018 E. 3.6 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtli- chen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_459/2017 vom 14. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2020 E. 2.4; 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3; SCHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 254). 5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt unter Verweis auf sei- nen bisherigen Ausführungen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2020 sowie in den Stellungnahmen vom 30. Juli, 4. September und 10. Dezember 2020 zusammengefasst vor, die Ausgangslage im Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2011, auf welches das Zwangsmassnahmengericht verweise, sei mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Das Regionalgericht stelle zur Begrün- dung der angeblichen Fluchtgefahr einzig auf die beantragte Landesverweisung ab. Die Schwere der drohenden Strafe genüge für sich alleine nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Es gehe zudem nicht an, betreffend den angeblichen Fluchtanreiz auf einen Beschluss zu verweisen, welcher mehr als ein halbes Jahr zurückliege. Die Umstände hätten sich in den letzten Monaten sowie namentlich seit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 257 wesentlich geändert. Die Lebenssi- tuation habe sich kontinuierlich entwickelt. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sesshaft geworden und plane, langfristig mit seiner Familie hier zu blei- ben. Er habe sich mit seiner Lebenspartnerin in einer Mietwohnung niedergelas- sen. Es könne mittlerweile von einer langandauernden, tiefgreifenden Beziehung gesprochen werden und das laufende Strafverfahren habe dem Verhältnis zwi- 8 schen den beiden und ihren Plänen keineswegs geschadet. Vielmehr deute vieles darauf hin, dass die Beziehung dadurch sogar noch gestärkt worden sei. Am 5. August 2020 sei der Beschwerdeführer Vater geworden. Er beabsichtige, in der Schweiz zu arbeiten und beruflich Fuss zu fassen. Zudem sei er weiterhin bestrebt, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er habe nach der Entlassung aus der Un- tersuchungshaft eine Suchttherapie begonnen und es sei sein Ziel, die Abstinenz aufrechterhalten zu können. Weiter habe er sich einer Karateschule angeschlos- sen. Der Beschwerdeführer unternehme intensive Integrationsbemühungen. Er ha- be keine Anreize, die Schweiz zu verlassen oder in der Schweiz unterzutauchen. Ein Untertauchen sei für eine junge Familie ohnehin nahezu unmöglich. Ein Unter- tauchen ohne seinen Sohn sei nicht im Sinne des Beschwerdeführers und er hätte dazu auch keine finanziellen Mittel. Der Beschwerdeführer habe ein Interesse dar- an, in der Schweiz zu bleiben, um sich u.a. gegen die möglicherweise drohende Landesverweisung zur Wehr zu setzen. Mit einer allfälligen Flucht würde er selbst die Sanktion vollziehen, für welche die Fluchtgefahr angenommen werde. Es sei paradox, wenn ihm vorgeworfen werde, er wolle aus der Schweiz fliehen, und ihm gleichzeitig (einzig und alleine) vorgehalten werde, er fürchte sich von einer Lan- desverweisung. Weitere Gründe oder Indizien für eine Fluchtgefahr seien nicht auszumachen. Die Landesverweisung gelte keineswegs als sicher. Das Strafver- fahren laufe noch und es gelte die Unschuldsvermutung. 5.5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat die Fluchtgefahr bereits im Beschluss BK 20 257 vom 2. Juli 2020 bejaht. Zur Begründung führte sie in E. 5.4 Folgendes an: 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl Umstände für und solche gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. 5.4.1 Dass die Staatsanwaltschaft die im Fall einer Verurteilung drohende Landesverweisung als Fluchtanreiz bezeichnet, ist nicht zu beanstanden. Für beide dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen Tatbestände droht unabhängig von der Höhe der Strafe ein Landesverweis von 5-15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 187 und 189 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Angesichts des zur sexuellen Handlung mit Kind Ausgeführten (vorne E. 4.2) ist ein Landesverweis sehr wahrscheinlich. Einer allfälligen Berufung auf die Härtefall- regel würde kaum Erfolg beschieden sein. Mittel- und längerfristige Zukunftsaussichten in der Schweiz bestehen für den Beschwerdeführer somit nicht, was klar als Fluchtanreiz zu werten ist. Ausserdem ist auch fraglich, ob die Migrationsbehörden ihm im Fall einer Haftentlassung eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Strafverfahrens ausstellen werden. Jedoch ist hinsichtlich der im Fall einer Verurteilung konkret drohenden Strafsanktion festzuhalten, dass diese nicht als fluchtfördernd qualifiziert werden kann. Weiter hat die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis vor seiner Einreise in die Schweiz im Februar 2020 in H.________(Land) gelebt und als Surf- Lehrer gearbeitet hatte. Dort verfügt er über soziale Beziehungen, insbesondere leben seine Mutter und sein vierjähriges Kind dort, mit welchen er regelmässig Kontakt hat. Trotz der be- absichtigten Heirat und des beabsichtigten Verbleibs in der Schweiz ist nach wie vor von einer Verwurzelung in seinem Heimatland auszugehen. Dort könnte er rasch wieder Fuss fassen. Demgegenüber ist er hier in der Schweiz vollumfänglich auf die Unterstützung seiner Verlobten angewiesen. Bislang hat er hier noch kein eigenes Einkommen erzielen können. Auch die Tat- 9 sache allein, dass er Vater ist resp. erneut wird, spricht nicht per se gegen die Annahme einer Fluchtneigung, hat ihn dies doch auch nicht abgehalten, das Heimatland seines ersten Kindes zu verlassen. Der Beschwerdeführer spricht englisch und spanisch, so dass er sich im Fall des Untertauchens oder einer Flucht ins Ausland durchaus verständigen könnte. Dass ihn seine Verlobte und/oder sein Cousin nicht auch finanziell unterstützen würden, ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. 5.4.2 Ungeachtet des unter E. 5.4.1 Ausgeführten (insbesondere der Tatsache, dass derzeit nicht von einer gefestigten Bindung zur Schweiz gesprochen werden kann), ist gestützt auf die ein- gereichten Unterlagen ausreichend belegt, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte be- reits Anfang Jahr beabsichtigt haben zu heiraten und dass um eine Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer in der Schweiz nachgesucht werden sollte. Das gemeinsame Leben war somit in der Schweiz geplant, wofür auch die Kontakte mit den Behörden, die Anmeldung sowie der Besuch des Deutschintensivkurses, die Unterzeichnung eines gemeinsamen Miet- vertrags und die Einholung einer Offerte für den Abschluss einer Krankenversicherung für den Beschwerdeführer sprechen. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte werden überdies im August 2020 Eltern. Die Verlobte scheint über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen, um den Lebensunterhalt der künftigen Familie und damit auch für den Beschwerdeführer bestrei- ten zu können (gemäss Aussagen des Beschwerdeführers soll sie rund CHF 6'000.00 resp. CHF 5'000.00 netto pro Monat verdienen [Einvernahmeprotokoll der Haftverhandlung vom 6. Juni 2020 Z. 29; Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse]; gemäss diversen Quittun- gen von Foto I.________ J.________(Ortschaft) belief sich der Lohn der Verlobten von Januar bis April 2020 zwischen CHF 3'702.00 und CHF 4'567.75 [amtliche Akten Fasz. 7], ferner Ver- anlagungsverfügung 2018, wonach das Einkommen im Jahr 2018 rund CHF 40’000.00 betra- gen hat, und Vermögensauszug Bank EKI vom 1. Januar 2020 und Kontoauszug der BEKB per 31. März 2020 [je ein Vermögensstand von rund CHF 80'000.00; zum Ganzen amtliche Akten Fasz. 7]). Jedenfalls wird dies von der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt. Damit braucht nicht weiter der Frage nachgegangen zu werden, ob der Beschwerdeführer in den nächsten Monaten – jedenfalls bis zum allfälligen Sanktionenantritt oder Vollzug des Landes- verweises – einer eigenen Arbeit würde nachgehen können. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz noch kein soziales Netz hat aufbauen können, kann ihm angesichts der wegen der COVID-19-Pandemie erfolgten Ein- schränkungen nicht wirklich zur Last gelegt werden. Und auch wenn die Beziehung zu seiner Verlobten erst knapp ein Jahr Bestand hat, sprechen die Bemühungen der Verlobten, heiraten und in der Schweiz leben zu können, für die Ernsthaftigkeit der Beziehung. Zwar gereicht das dem Beschwerdeführer Vorgeworfene tatsächlich zu seinem Nachteil – auch dann, wenn von seiner Schilderung ausgegangen wird, wonach die ursprüngliche Annäherung von F.________ ausgegangen sein soll –, ist sein Verhalten (auch wenn er eine funktionierende und innige Partnerschaft geltend macht) doch nicht unbedingt als vertrauens- und beziehungsfördernd zu bezeichnen. Es liegt jedoch nicht an der Beschwerdekammer, sein Verhalten einer morali- schen Wertung zu unterziehen. Mindestens derzeit muss davon ausgegangen werden, dass der Vorfall vom 4. Juni 2020 die Liebe seiner Verlobten zu ihm nicht gebrochen hat, steht sie doch voll und ganz hinter ihm (vgl. Eingabe von L.________ vom 15. Juni 2020 an die Migrati- onsbehörden, Ziff. 19 [Beschwerdebeilage 4.6]). 5.4.3 Die aktuell bestehende Beziehung, die Lebensplanung der Verlobten und die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes stehen den unter E. 5.4.1 erwähnten fluchtfördernden Punk- ten entgegen. Gegen eine Flucht spricht derzeit auch der Umstand, dass die Reisemöglichkeit 10 in sein Heimatland und damit nach Übersee stark eingeschränkt resp. – wenn überhaupt reali- sierbar – mit einem nicht unbeachtlichen Aufwand verbunden ist. Indessen bleibt ein Verlassen der Schweiz ins umliegende Ausland und eine Weiterreise z.B. nach Spanien möglich, und zwar unabhängig allfälliger neuer Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Aus der Tatsache bzw. dem Risiko, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht längerfristig in der Schweiz wird verbleiben können, darf nun jedoch nicht per se geschlossen werden, dass er im Fall einer Freilassung sofort untertauchen oder flüchten würde. Denkbar ist auch, dass er die ihm in der Schweiz verbleibende Zeit hier verbringen will, zumal die Geburt seines Kindes unmittelbar bevorsteht und er mit der Kindsmutter zusammenleben will. In Würdigung all dieser Überlegungen kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht von einer ausgeprägten Fluchtgefahr gesprochen werden. Jedoch erlaubt die derzeitige Situa- tion trotzdem nicht, die Fluchtgefahr resp. ein haftrelevantes Fluchtrisiko zu verneinen, zumal sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers auch rasch verändern kann. Von einer lang- dauernden, tiefgreifenden Beziehung kann nicht gesprochen werden und das aktuelle Strafver- fahren wird die Beziehung auf die Probe stellen, auch wenn die Verlobte derzeit von der Un- schuld des Beschwerdeführers auszugehen scheint. Es ist demzufolge nach wie vor von der Gefahr auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer (zumindest) der Strafverfolgung entzie- hen könnte. Dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden. Diese Ausführungen haben nach wie vor Geltung, weshalb auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 20 257 – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers – verwiesen werden kann. Was der Beschwerdeführer in der Be- schwerde und den abschliessenden Bemerkungen vorbringt, vermag an der vorlie- gend konkret gegebenen Fluchtneigung nichts zu ändern. Soweit er rügt, dass zur Begründung der Fluchtgefahr einzig auf die drohende Strafe resp. die möglicher- weise zu erwartende Landesverweisung abgestellt werde, verkennt er, dass weite- re massgebliche Umstände für eine konkrete Fluchtneigung sprechen. So wurde bereits im Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 20 257 – auf wel- chen das Regionalgericht im Verlängerungsantrag und das Zwangsmassnahmen- gericht im angefochtenen Entscheid verweisen – erwähnt, dass der Beschwerde- führer erst im Februar 2020 (im Alter von 26 Jahren) in die Schweiz eingereist ist. Er weilt mithin nicht einmal ein Jahr in der Schweiz, was – im Gegensatz zur prä- genden Aufenthaltsdauer der ersten 26 Jahre im Heimatland – als kurze Aufent- haltszeit zu bezeichnen ist. Auch wurde im Beschluss BK 20 257 auf die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland (Mutter, Kind) verwie- sen, welche für eine nach wie vor bestehende Verwurzelung des Beschwerdefüh- rers zu seinem Heimatland und die Möglichkeit sprechen, dort wieder schnell Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer hat sein ganzes bisheriges Leben in H.________(Land) verbracht und dort als Surflehrer gearbeitet. In der Schweiz konnte er demgegenüber bislang keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Er ist auf die finanzielle Unterstützung seiner Lebenspartnerin angewiesen. Mit der Beschwerde werden zwar erneut die Praktikumsverträge vom 15. und 18. Juli 2020 eingereicht – Arbeitgeber ist jeweils die Tante resp. die Familie der Lebenspartnerin des Be- schwerdeführers –, dass der Beschwerdeführer das Praktikum beim Foto- und Souveniergeschäft wirklich angetreten hat (Vertragsdauer: 15. Dezember 2020 bis 15. Mai 2021; Praktikumslohn: brutto CHF 500.00), geht aus den Unterlagen indes 11 nicht hervor. Die berufliche Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz muss als ungünstig bezeichnet werden. Zudem wurde bereits im Beschluss BK 20 257 festgehalten, dass der Beschwerdeführer englisch und spanisch spricht. Er könnte sich folglich im Falle eines Untertauchens oder einer Flucht ins Ausland durchaus verständigen. Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und/oder sein Cousin ihn hierbei finanziell unterstützen wür- den. Mithin ist die Fluchtgefahr nicht einzig mit der drohenden Landesverweisung, sondern mit weiteren Umständen begründet. Wie die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht fest- gehalten hat, darf die drohende Landesverweisung nebst den weiteren Elementen als Fluchtanreiz bezeichnet werden (vgl. E. 5.4.1 des Beschlusses des Oberge- richts des Kantons Bern BK 20 257 vom 2. Juli 2020). Art. 66a Abs. 1 Bst. h des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sieht bei sexuellen Hand- lungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), wofür ein dringender Tatverdacht besteht (vgl. E. 4.3 hiervor), die obligatorische Landesverweisung vor. Von dieser kann das Gericht nur unter den Voraussetzun- gen der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise absehen. Ob ein Härtefall vorliegt, wird im Haftverfahren – genauso wie die Frage eines (teil-)bedingten Strafvollzugs – nicht abschliessend beurteilt, darf doch der Ent- scheid des Sachgerichts nicht präjudiziert werden. Nur im Fall, dass im Haftverfah- ren mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, das Sachgericht könnte dereinst auf einen Härtefall schliessen, dürfte der geltend gemachte Härte- fall fluchtmindernd ins Gewicht fallen. Von dem ist vorliegend nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin erst seit Ende Juli 2019 in einer Beziehung ist und von diesem auch keine weiteren Gründe für einen Härtefall dargetan werden. Mittel- oder längerfristige Zukunftsaussichten in der Schweiz be- stehen für den Beschwerdeführer demnach nicht, was ebenfalls einen gewichtigen Fluchtanreiz darstellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben sich die relevanten Um- stände seit dem Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 20 257 vom 2. Juli 2020 zudem nicht resp. nicht in einem derartigen Ausmass verändert, als dass die aktuelle Situation des Beschwerdeführers erlauben würde, die Fluchtge- fahr resp. das haftrelevante Fluchtrisiko zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat – nebst dem Geburtsregisterauszug, der Bestätigung der Mitgliedschaft in der Kara- teschule und der Absolvierung eines Deutschkurses vom 3. August bis 23. Sep- tember 2020 sowie eines bevorstehenden Deutscheinzelunterrichts – keine weite- ren aktuellen Unterlagen betreffend seine Lebenssituation eingereicht. Insbesonde- re ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer nebst dem Erstgespräch vom 20. Ju- li 2020 weitere Beratungsgespräche bei der Berner Gesundheit betreffend Sucht- therapie wahrgenommen hat (vgl. dazu Bestätigung der Berner Gesundheit vom 20. Juli 2020). Auch liegen keine aktuellen Angaben betreffend die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers vor. Geändert hat sich seit Juni/Juli 2020 demnach einzig, dass der Beschwerdeführer einen weiteren Deutschkurs besucht hat (Besuch aller- dings bloss von 24 der 36 Stunden), nunmehr Mitglied der Karateschule ist und Va- ter geworden ist. Die Geburt seines Sohnes K.________ im August 2020 spricht nicht ohne Weiteres gegen eine Fluchtneigung, hat dies den Beschwerdeführer 12 doch auch nicht davon abgehalten, das Heimatland seines ersten Kindes zu ver- lassen (vgl. dazu bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 257 vom 2. Juli 2020 E. 5.4.1). Auch der weitere teilweise besuchte Deutschkurs und die Mitgliedschaft in der Karateschule vermögen nicht für eine ganzheitliche Verän- derung der vorliegenden Situation zusprechen. Der Mietvertrag vom 1. März 2020, die Unterhaltsgarantie vom 6. Mai 2020, das Schreiben der Lebenspartnerin vom 15. Juni 2020, die Praktikumsverträge vom 15. und 18. Juli 2020, die Deutschkurs- bestätigung vom 27. Januar 2020 sowie die Bestätigung des wahrgenommenen Beratungsgesprächs bei der Berner Gesundheit vom 20. Juli 2020 lagen der Be- schwerdekammer in Strafsachen beim Beschluss BK 20 257 vom 2. Juli 2020 be- reits vor und wurden entsprechend berücksichtigt. Insoweit ist folglich keine Ände- rung eingetreten. Der Beschwerdeführer ist seit dem Beschluss BK 20 2057 vom 2. Juli 2020 rund ein halbes Jahr länger mit L.________ in einer Beziehung. Zur geplanten Heirat ist es zwischenzeitlich nicht gekommen, was wohl darin begründet ist, dass mit der Verfügung des Migrationsdienstes vom 17. Juli 2020 das Verfah- ren um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung bis zum rechtskräftigen Urteil der Strafbehörden sistiert wurde. Allein dieses halbe Jahr län- gere Beziehungsdauer – nunmehr rund 1.5 Jahre – vermag die Argumente für eine Fluchtneigung gegenüber denjenigen gegen eine Fluchtneigung nicht aufzuwiegen. Es kann nicht von einer mittlerweile langdauernden, tiefgreifenden Beziehung ge- sprochen werden, zumal diese derzeit angesichts des bevorstehenden Gerichtsver- fahrens und der intensiven Zeit mit einem Säugling auf die Probe gestellt wird. Es ist deshalb mit dem Zwangsmassnahmengericht nach wie vor von der Gefahr aus- zugehen, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entziehen könnte. Konkret denkbar ist insbesondere ein Untertauchen in der Schweiz, wobei es dem Beschwerdeführer möglich wäre, weiterhin Kontakt mit seinem Sohn zu haben, auch wenn er alleine untertauchen würde. Mit einem Untertauchen in der Schweiz würde der Beschwerdeführer die Landesverweisung denn auch nicht faktisch selbst vollziehen. Insoweit liegt folglich kein Widerspruch vor. Das Bundesgericht hat im Übrigen den Grundsatz, dass ein Fluchtanreiz bei Ersatzmassnahmen genügt, nicht nur im Urteil 1B_632/2011, sondern auch in weiteren Urteilen bejaht (vgl. E. 5.3 hiervor). 5.6 Zusammengefasst erhellt somit, dass das Zwangsmassnahmengericht den beson- deren Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht weiterhin bejaht hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungshaft ist somit «ultima ratio» (BGE 135 I 71 E. 2.3). Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Mitteln erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 Bst. a und d StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 13 6.2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat mit Beschluss BK 20 257 vom 2. Juli 2020 als Ersatzmassnahmen eine Kaution von CHF 20‘000.00, eine Ausweissperre sowie eine Meldepflicht angeordnet (vgl. Art. 237 Abs. 2 Bst. a, b und d StPO). Diese Ersatzmassnahmen erscheinen nach wie vor geeignet und erforderlich, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Allein eine Meldepflicht, wie sie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt wird, erscheint nicht hinreichend, um die Fluchtgefahr zu bannen, zumal die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ausländischen Behörden nicht verbieten können, neue Ausweise auszustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Nur in Kombination mit einer Kautionsleistung, welche für den künftigen Lebensunterhalt der Familie gedacht wäre und deren Verfall folglich auch einen Nachteil für den Sohn des Beschwerdeführers hätte, sowie der Meldepflicht zweimal pro Woche, mittels welcher sichergestellt werden kann, dass eine Flucht resp. ein Untertauchen schneller entdeckt würde, erscheint eine Schriftensperre als ausreichend, um die Fluchtneigung hinreichend zu reduzieren. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde am 4. Juni 2020 festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juni 2020 in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 20 257 vom 2. Juli 2020 wurden anstellte der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen angeordnet (Entlas- sung aus der Untersuchungshaft per 9. Juli 2020). Mit Anklage vom 28. August 2020 hat die Staatsanwaltschaft eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten be- antragt. Es kann somit festgestellt werden, dass mit der Verlängerung der Ersatz- massnahmen um drei Monate, d.h. bis am 9. März 2021, diese noch nicht in zeitli- che Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt sind. Die Ersatzmassnahmen sind folglich auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und verhältnismässig, zumal diese begriffsnotwendig weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- schwerdeführers eingreifen als die Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustel- len, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verlängerung der Ersatzmass- nahmen (Kautionsleistung, Schriftensperre und Meldepflicht) um drei Monate, d.h. bis am 9. März 2021, ist rechtens. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen und Widerrufs der mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 20 257 angeordneten Ersatzmassnahmen nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers rechtfer- tigt sich nicht eine vollumfängliche Kostenauferlegung an den Kanton Bern. Der Beschwerdeführer ist, wie dargetan wurde, materiell in der Sache unterlegen. Er 14 obsiegte lediglich insoweit, als dass eine im Beschwerdeverfahren geheilte Verlet- zung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde. 8.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs obsiegt (1/2), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungs- recht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten, per Einschreiben) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin N.________ (mit den Akten, per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 13. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16