a-d StPO liegen vor. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. Ob die Erstellung eines DNA-Profils auch angeordnet werden könnte, um ein künftiges gleichgeartetes Vergehen oder Verbrechen des Beschwerdeführers aufzuklären und ob hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorlägen, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).