In diesem Sinn ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) rechtfertigen zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in seine Grundrechte. 4.4 Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO liegen vor.