mit der DNA ein weiteres Beweismittel erheben will, ist folglich mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO vereinbar (vgl. FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7a zu Art. 255 StPO). Es widerspräche dem Untersuchungsgrundsatz, die Sachverhaltsermittlung bereits im Vorverfahren über Gebühr einzuschränken. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, müssen die zur Verfügung stehenden Beweise so erhoben werden, dass dem Beschwerdeführer die Tat auch ohne Geständnis nachgewiesen werden könnte. Dies ist mit der Bezahlung des Securitas-Einsatzes nicht erbracht.