Selbst wenn der Beschwerdeführer im Vorverfahren ein Geständnis abgelegt hat, ist das Schicksal dieses Beweises im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ohne weiteres klar. Der Beschwerdeführer könnte sein Geständnis jederzeit widerrufen oder relativieren. Damit bestünde das latente Risiko, dass die Aktenlage nicht für einen Schuldspruch ausreichen würde. Dies hat insbesondere auch vorliegend zu gelten, fällt doch bei den Aussagen des Beschwerdeführers auf, dass er anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2020 sehr vage Angaben machte (vgl. etwa Z. 30 f. [«ich habe dort evtl. die Glastüre zerschlagen. Ich weiss nicht, ob ich im Gebäude war»];