2014, N. 10 ff. zu Art. 9 StPO). Eingeschränkt wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach (u.a.) über bereits erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt wird. Der Beschwerdeführer hat zwar grundsätzlich eingestanden, die Glastür des Mitarbeitereingangs am C.________(Unternehmung)-Gebäude in D.________(Ortschaft) eingeschlagen zu haben und in das Gebäude eingedrungen zu sein. Dies führt indes nicht unweigerlich dazu, dass die Erstellung eines DNA-Profils unzulässig erscheint. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Vorverfahren ein Geständnis abgelegt hat, ist das Schicksal dieses Beweises im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ohne weiteres klar.