Beschwerdeführers – von Bedeutung sein könnte. Ob ein Beweismittel geeignet ist, die untersuchte Tat aufzuklären, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiserhebung. Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Es ist nicht nur zulässig, sondern eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, sämtliche sachdienlichen Beweismittel zu erheben. Im Strafrecht gilt der Grundsatz «in dubio pro reo», weshalb an das Beweismass hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff.