2019, N. 40 zu Art. 172ter StGB, wonach bei Einbruchdiebstählen ohne konkrete Gegenanzeichen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm; vgl. zudem Z. 79 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2020, wonach er wisse, dass die C.________(Unternehmung) Uhren im Wert zwischen CHF 1‘000.00 und CHF 30‘000.00 herstelle). Ein DNA-Profil darf zur Aufklärung der Anlasstat nur erstellt werden, wenn es für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte. Dies ist zu bejahen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass es als Beweis – für die Be- oder Entlastung des