4 ne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, genügend konkrete Anhaltspunkte vor, welche für einen Vorsatz des Beschwerdeführers und mithin einen versuchten Diebstahl sprechen resp. es als vertretbar erscheinen lassen, derzeit von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen. Bei einem Einbruch in eine Uhrenfabrik kann zudem nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Vorsatz von vornherein auf einen Deliktsbetrag unter CHF 300.00 bezog (vgl. WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art.