Dass der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund anführen konnte, weshalb er den Aschenbecherdeckel mitgenommen hatte, wenn er doch nur einen warmen Platz gesucht haben will, stellt demnach ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer nicht resp. jedenfalls nicht nur zwecks eines warmen Platzes in das Fabrikgebäude eingedrungen ist. Mithin liegen beim vorliegenden Stand des Verfahrens bei summarischer Prüfung und oh-