Für einen warmen Platz muss nicht in eine Uhrenfabrik eingebrochen und ein Aschenbecherdeckel behändigt werden. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er glaube, niemand würde betrunken C.________(Unternehmung)-Uhren stehlen (vgl. Z. 54 des Einvernahmeprotokolls vom 25. Januar 2020), erscheint nicht nachvollziehbar resp. wirkt als blosse Schutzbehauptung. Dass der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund anführen konnte, weshalb er den Aschenbecherdeckel mitgenommen hatte, wenn er doch nur einen warmen Platz gesucht haben will, stellt demnach ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer nicht resp.