Auf den Aschenbecherdeckel angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich zwar erinnern könne, diesen in seiner Jackentasche gehabt zu haben, indes habe er «null Ahnung», was er damit gewollt habe. Er wisse nicht mehr, warum er ihn genommen habe (vgl. Z. 102 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 25. Januar 2020). Diese Aussagen muten seltsam an, zumal der Beschwerdeführer angab, dass er nicht habe einbrechen wollen, sondern nur einen warmen Platz gesucht habe (vgl. Z. 31 des Einvernahmeprotokolls vom 25. Januar 2020). Für einen warmen Platz muss nicht in eine Uhrenfabrik eingebrochen und ein Aschenbecherdeckel behändigt werden.