Auch ist vorliegend der – bloss – hinreichende Tatverdacht auf versuchten Diebstahl zu bejahen. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 25. Januar 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Aschenbecherdeckel auf sich trug, als ihn die Polizei angehalten hat. Dieser wurde beim Mitarbeitereingang der C.________(Unternehmung) entwendet (vgl. Z. 99 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2020). Auf den Aschenbecherdeckel angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich zwar erinnern könne, diesen in seiner Jackentasche gehabt zu haben, indes habe er «null Ahnung», was er damit gewollt habe.