Er ist grundsätzlich geständig, die besagte Tür eingeschlagen zu haben und in das Gebäude eingedrungen zu sein. Bestritten wird einzig, dass er in das Gebäude zwecks Begehung eines Diebstahls eingedrungen sein soll. Sowohl der Straftatbestand der Sachbeschädigung als auch derjenige des Hausfriedensbruchs stellen Vergehen dar, welche grundsätzlich die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen. Auch ist vorliegend der – bloss – hinreichende Tatverdacht auf versuchten Diebstahl zu bejahen.