Zur Begründung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft das Folgende festzuhalten: Dem Beschwerdeführer wird versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorgeworfen. Der Beschwerdeführer soll am 25. Januar 2020 um ca. 03.20 Uhr bei der C.________(Unternehmung) in D.________(Ortschaft) eingebrochen sein, indem er beim Mitarbeitereingang die Glastür eingeschlagen haben soll. Der hinreichende Tatverdacht auf Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er ist grundsätzlich geständig, die besagte Tür eingeschlagen zu haben und in das Gebäude eingedrungen zu sein.