197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 4.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft das Folgende festzuhalten: Dem Beschwerdeführer wird versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorgeworfen.