Eines weiteren Beitrags zur Beweisführung bedürfe es nicht. Da der Beschwerdeführer den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung eingestanden habe, sei kein irgendwie geartetes Interesse ersichtlich, mit welchem sich die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen würde. Die Schwere des Grundrechtseingriffs, den die Zwangsmassnahme bewirken würde, entspreche in keiner Art und Weise der Schwere der ohnehin wiederholt eingestandenen Delikte.