3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, ein Abgleich der angeführten Blutspur sei nicht erforderlich, da die Tat dem Beschwerdeführer zweifelsfrei aufgrund der Einvernahme vom 25. Januar 2020, des ausdrücklichen und schriftlich abgefassten Geständnisses sowie der nunmehr ins Recht gelegten Urkunden (Begleichung des bislang geltend gemachten Schadens der C.________(Unternehmung)) und auch der weiteren Beweiskorrespondenz an die C.________(Unternehmung) zugeordnet werden könne. Eines weiteren Beitrags zur Beweisführung bedürfe es nicht.