2 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat würden die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen. Zudem seien auch die Erforderlichkeit und die Eignung der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Da Geständnisse jederzeit zurückgezogen werden könnten, müssten die zur Verfügung stehenden Beweise so erhoben werden, dass dem Beschwerdeführer die Tat auch ohne Geständnis nachgewiesen werden könne.