Um die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer könnte allenfalls später das Einschlagen der Glastür bestreiten, definitiv zu beseitigen, habe er ein schriftliches Geständnis abgelegt. Damit bestätige er, dass bezüglich seiner Täterschaft betreffend die Sachbeschädigung an dieser Tür keine Zweifel bestünden und auch die anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2020 getätigte Aussage «Ich habe ja nur die Mitarbeitertür zerstört und nicht in einen Laden eingebrochen» genau so verstanden werden müsse.