3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. Er bringt im Wesentlichen vor, der Staatsanwaltschaft sei wiederholt dargelegt worden, dass er zur Tat – die Glastür zum Mitarbeitereingang am C.________(Unternehmung)-Gebäude in D.________(Ortschaft) eingeschlagen zu haben – stehe und diesen Vorhalt nicht bestreite. Die angeordnete Massnahme sei daher von vornherein überflüssig. Um die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer könnte allenfalls später das Einschlagen der Glastür bestreiten, definitiv zu beseitigen, habe er ein schriftliches Geständnis abgelegt.