3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene DNA-Profilerstellung damit, dass vor Ort eine Blutspur an der defekten Glastür sichergestellt worden sei, welche mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen sei. Die Erstellung des DNA-Profils diene damit der Abklärung des Diebstahlsvorwurfs. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung.