Mit Eröffnung des Beschwerdeverfahrens am 11. Februar 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 4. Februar (richtig: März) 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. März 2020 hielt der Beschwerdeführer am bereits gestellten Antrag fest und reichte weitere Unterlagen ein.