Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 55 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. März 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Schnell Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. Januar 2020 (BJS 20 2431) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Am 29. Januar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass vom Beschwerdeführer ein DNA-Profil zu erstellen sei. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2020 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Staatsanwalt- schaft sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Mit Eröffnung des Beschwerdeverfahrens am 11. Februar 2020 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 4. Februar (richtig: März) 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. März 2020 hielt der Beschwerdeführer am bereits gestellten Antrag fest und reichte weitere Unterlagen ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange- fochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene DNA-Profilerstellung damit, dass vor Ort eine Blutspur an der defekten Glastür sichergestellt worden sei, wel- che mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen sei. Die Erstellung des DNA-Profils diene damit der Abklärung des Diebstahlsvorwurfs. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfü- gung. Er bringt im Wesentlichen vor, der Staatsanwaltschaft sei wiederholt darge- legt worden, dass er zur Tat – die Glastür zum Mitarbeitereingang am C.________(Unternehmung)-Gebäude in D.________(Ortschaft) eingeschlagen zu haben – stehe und diesen Vorhalt nicht bestreite. Die angeordnete Massnahme sei daher von vornherein überflüssig. Um die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer könnte allenfalls später das Einschlagen der Glastür bestreiten, definitiv zu beseitigen, habe er ein schriftliches Geständnis abgelegt. Damit bestätige er, dass bezüglich seiner Täterschaft betreffend die Sachbeschädigung an dieser Tür keine Zweifel bestünden und auch die anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2020 getätigte Aussage «Ich habe ja nur die Mitarbeitertür zerstört und nicht in einen Laden eingebrochen» genau so verstanden werden müsse. Nachdem nunmehr ein (weiteres) zweifelsfreies Geständnis des Beschwerdefüh- rers vorliege, sei die angeordnete DNA-Profilerstellung gänzlich unnötig und mithin unverhältnismässig. 2 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat würden die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen. Zudem seien auch die Erforderlich- keit und die Eignung der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Da Geständ- nisse jederzeit zurückgezogen werden könnten, müssten die zur Verfügung ste- henden Beweise so erhoben werden, dass dem Beschwerdeführer die Tat auch ohne Geständnis nachgewiesen werden könne. 3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, ein Abgleich der angeführten Blutspur sei nicht erforderlich, da die Tat dem Beschwerdeführer zweifelsfrei aufgrund der Einvernahme vom 25. Januar 2020, des ausdrücklichen und schriftlich abgefassten Geständnisses sowie der nunmehr ins Recht gelegten Urkunden (Begleichung des bislang geltend gemachten Schadens der C.________(Unternehmung)) und auch der weiteren Beweiskorrespondenz an die C.________(Unternehmung) zugeordnet werden könne. Eines weiteren Beitrags zur Beweisführung bedürfe es nicht. Da der Beschwerdeführer den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung eingestan- den habe, sei kein irgendwie geartetes Interesse ersichtlich, mit welchem sich die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen würde. Die Schwere des Grundrechts- eingriffs, den die Zwangsmassnahme bewirken würde, entspreche in keiner Art und Weise der Schwere der ohnehin wiederholt eingestandenen Delikte. 4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen ver- dächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden (Art. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Eine Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils kann einerseits an- geordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwen- det werden soll. Andererseits sind eine Abnahme einer DNA-Probe und die Profi- lerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezem- ber 2018 E. 2.2; 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 mit Hinweis). 4.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung, Entnahme einer DNA-Probe, DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (BGE 145 IV 263 E. 3.3; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 3 E. 2.2). Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Okto- ber 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen In- teresse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangs- massnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt (Bst. d). 4.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft das Folgende festzuhalten: Dem Beschwerdeführer wird versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Haus- friedensbruch vorgeworfen. Der Beschwerdeführer soll am 25. Januar 2020 um ca. 03.20 Uhr bei der C.________(Unternehmung) in D.________(Ortschaft) eingebro- chen sein, indem er beim Mitarbeitereingang die Glastür eingeschlagen haben soll. Der hinreichende Tatverdacht auf Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er ist grundsätzlich geständig, die besagte Tür eingeschlagen zu haben und in das Gebäude eingedrungen zu sein. Bestritten wird einzig, dass er in das Gebäude zwecks Begehung eines Diebstahls eingedrungen sein soll. Sowohl der Straftatbestand der Sachbeschädigung als auch derjenige des Hausfriedensbruchs stellen Vergehen dar, welche grundsätzlich die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen. Auch ist vorliegend der – bloss – hinreichende Tatverdacht auf versuchten Diebstahl zu bejahen. Aus dem Einver- nahmeprotokoll vom 25. Januar 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Aschenbecherdeckel auf sich trug, als ihn die Polizei angehalten hat. Dieser wurde beim Mitarbeitereingang der C.________(Unternehmung) entwendet (vgl. Z. 99 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2020). Auf den Aschenbecherdeckel angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich zwar erinnern könne, diesen in seiner Jackentasche gehabt zu haben, indes habe er «null Ahnung», was er damit gewollt habe. Er wisse nicht mehr, warum er ihn genommen habe (vgl. Z. 102 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 25. Januar 2020). Diese Aussagen muten seltsam an, zumal der Beschwerdeführer angab, dass er nicht habe einbrechen wollen, sondern nur einen warmen Platz gesucht habe (vgl. Z. 31 des Einvernahmeprotokolls vom 25. Januar 2020). Für einen war- men Platz muss nicht in eine Uhrenfabrik eingebrochen und ein Aschenbecherde- ckel behändigt werden. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er glaube, nie- mand würde betrunken C.________(Unternehmung)-Uhren stehlen (vgl. Z. 54 des Einvernahmeprotokolls vom 25. Januar 2020), erscheint nicht nachvollziehbar resp. wirkt als blosse Schutzbehauptung. Dass der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund anführen konnte, weshalb er den Aschenbecherdeckel mitgenommen hatte, wenn er doch nur einen warmen Platz gesucht haben will, stellt demnach ein ge- wichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer nicht resp. jedenfalls nicht nur zwecks eines warmen Platzes in das Fabrikgebäude eingedrungen ist. Mithin liegen beim vorliegenden Stand des Verfahrens bei summarischer Prüfung und oh- 4 ne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, genügend konkrete Anhaltspunkte vor, welche für einen Vorsatz des Beschwerdeführers und mithin einen versuchten Diebstahl sprechen resp. es als vertretbar erscheinen lassen, derzeit von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen. Bei einem Einbruch in eine Uhrenfabrik kann zudem nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Vor- satz von vornherein auf einen Deliktsbetrag unter CHF 300.00 bezog (vgl. WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 172ter StGB, wonach bei Einbruchdiebstählen ohne konkrete Gegenanzeichen grundsätz- lich davon auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm; vgl. zudem Z. 79 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2020, wonach er wisse, dass die C.________(Unternehmung) Uhren im Wert zwischen CHF 1‘000.00 und CHF 30‘000.00 herstelle). Ein DNA-Profil darf zur Aufklärung der Anlasstat nur erstellt werden, wenn es für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte. Dies ist zu bejahen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass es als Beweis – für die Be- oder Entlastung des Beschwerdeführers – von Bedeutung sein könnte. Ob ein Beweismittel geeignet ist, die untersuchte Tat aufzuklären, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiserhebung. Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwalt- schaft die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Be- weiserhebungen vorzunehmen. Es ist nicht nur zulässig, sondern eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, sämtliche sachdienlichen Beweismittel zu erheben. Im Strafrecht gilt der Grundsatz «in dubio pro reo», weshalb an das Beweismass hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 9 StPO). Eingeschränkt wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach (u.a.) über be- reits erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt wird. Der Beschwerdeführer hat zwar grundsätzlich eingestanden, die Glastür des Mitarbeitereingangs am C.________(Unternehmung)-Gebäude in D.________(Ortschaft) eingeschlagen zu haben und in das Gebäude eingedrungen zu sein. Dies führt indes nicht unweiger- lich dazu, dass die Erstellung eines DNA-Profils unzulässig erscheint. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Vorverfahren ein Geständnis abgelegt hat, ist das Schicksal dieses Beweises im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ohne weiteres klar. Der Beschwerdeführer könnte sein Geständnis jederzeit widerrufen oder rela- tivieren. Damit bestünde das latente Risiko, dass die Aktenlage nicht für einen Schuldspruch ausreichen würde. Dies hat insbesondere auch vorliegend zu gelten, fällt doch bei den Aussagen des Beschwerdeführers auf, dass er anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2020 sehr vage Angaben machte (vgl. etwa Z. 30 f. [«ich habe dort evtl. die Glastüre zerschlagen. Ich weiss nicht, ob ich im Gebäude war»]; Z. 46 f. [«Ich denke, dass ich dort eine Glasscheibe zertrümmert habe. Ich denke, es war bei einem Eingang. Aber genau weiss ich es nicht mehr»]; Z. 68 f. [Auf Frage, wie er die Glastür eingeschlagen habe: «Ich denke, es war mit meinem Körper, respektive [ich habe] mit der Schulter die Glastüre eingerammt, denn so habe ich am meisten Kraft. Aber ehrlich gesagt, weiss ich nicht mehr genau wie»]; Z. 85 [Auf Frage, ob er einen Einbruch in die C.________(Unternehmung) gemacht habe: «Nein, ich glaube nicht»]; Z. 107 f. [Auf Frage, ob er im Gebäude der 5 C.________(Unternehmung) gewesen sei: «Ich weiss es nicht mehr. Ich denke, falls ich im Gebäude war, dann nur soweit bis ich warm hatte»]; kursive Hervorhe- bung jeweils beigefügt). Sein schriftliches Geständnis vom 10. Januar 2020 muss deshalb mit Vorsicht genossen werden. Ebenfalls lassen die Entschuldigungs- schreiben des Beschwerdeführers an die C.________(Unternehmung) sowie die Bezahlung des Securitas-Einsatzes auf dem Gelände der C.________(Unternehmung) für die Zeit vom 25. Januar bis zum 26. Januar 2020 nicht unweigerlich und unumstösslich den Schluss zu, dass die Aktenlage bereits heute einen Schuldspruch zulässt. Dass die Staatsanwaltschaft angesichts dieser Ungewissheit (Unklarheit des Schicksals dieses Beweises [Geständnisses] im Rahmen der Beweiswürdigung; Möglichkeit der Relativierung des Geständnisse) mit der DNA ein weiteres Beweismittel erheben will, ist folglich mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO vereinbar (vgl. FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7a zu Art. 255 StPO). Es widerspräche dem Untersuchungsgrundsatz, die Sachverhaltsermittlung bereits im Vorverfahren über Gebühr einzuschränken. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, müssen die zur Verfügung stehenden Beweise so erho- ben werden, dass dem Beschwerdeführer die Tat auch ohne Geständnis nachge- wiesen werden könnte. Dies ist mit der Bezahlung des Securitas-Einsatzes nicht erbracht. Die DNA-Profilerstellung dient dem Zweck, die am Tatort aufgefundenen Blutspuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem zuord- nen zu können. Dieser Zweck kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht wer- den. In diesem Sinn ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch) rechtfertigen zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in seine Grundrechte. 4.4 Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass die DNA-Profilerstellung des Be- schwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO liegen vor. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuwei- sen. Ob die Erstellung eines DNA-Profils auch angeordnet werden könnte, um ein künftiges gleichgeartetes Vergehen oder Verbrechen des Beschwerdeführers auf- zuklären und ob hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorlägen, kann bei die- sem Ausgang des Verfahrens offen bleiben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Biel, F.________ Bern, 30. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7