Da es die Wahrheit sei, habe sie Recht und bekomme Recht. Die Beschwerde sei gleichzeitig Teil ihrer Bewerbung als Bundesanwältin – der ersten, die sich wirklich für Menschenrechte einsetze. Mit diesen Ausführungen tut die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern ihre Strafanzeigen entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft auf realen Vorkommnissen beruhen sollen. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme des Verfahrens klarerweise erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen.