4. In der angefochtenen Verfügung kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass aus den offensichtlich wirren und teilweise schlecht lesbaren Schreiben der Beschwerdeführerin kein realer Gehalt und keine Hinweise auf eine strafbare Handlung erkennbar seien. In der Tat scheinen die schwer verständlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin eher ihrer Phantasie entsprungen zu sein und nicht auf tatsächlich Erlebtem zu basieren. Diese Einschätzung wird durch ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht widerlegt, sondern bestätigt.