Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Dezember 2020 Beschwerde. 2. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Es ergeht ein direkter Beschluss. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nimmt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.