Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen (vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2020 vom 11. Dezember 2020). 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit der geleisteten Zahlung von CHF 1'000.00 verrechnet. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.