3 kann den Schreiben kein realer und konkreter Sachverhalt entnommen werden, der mit Strafe bedroht wäre. Die Ausführungen muten wirr an. Auf welche möglichen Delikte sich die Vorwürfe bzw. Ausführungen beziehen, bleibt unklar. Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Es liegt kein Anfangsverdacht vor. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen (vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2020 vom 11. Dezember 2020).